Dual Citizenship for Germans and Austrians – German Version

Doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche

Aktuelle Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz erlaubt nunmehr Mehrstaatigkeit und hebt die Pflicht zur Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit auf. Seit diesem Datum führt die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Antrag nicht mehr automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Wiedereinbürgerung aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung – Artikel 116 GG

Artikel 116 des Grundgesetzes regelt die automatische Einbürgerung (Wiedereinbürgerung) für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Diese Regelung gilt nicht nur für die direkt Betroffenen, sondern auch für deren Nachkommen. Sie dient der Wiedergutmachung historischer Ungerechtigkeiten und stellt sicher, dass den entrechteten Personen sowie deren Nachkommen die deutsche Staatsangehörigkeit zurückgegeben wird.

Wiedereinbürgerung für NS-Opfer und deren Nachkommen gemäß § 15 StAG

§ 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes regelt die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit für Personen, deren Vorfahren diese infolge nationalsozialistischer Verfolgung verloren haben, jedoch nicht unter Artikel 116 GG fallen.
Mit der Gesetzesänderung vom 20. August 2021 wurde festgelegt, dass NS-Verfolgte und deren Nachkommen eingebürgert werden können, sofern sie nachweisen, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Verfolgung, Furcht vor Verfolgung oder Verarmung, durch Flucht oder durch Eheschließung mit einem Ausländer erfolgte. Auch deren Nachkommen können hiervon profitieren und so die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen.

Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß § 5 StAG

§ 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erlaubt es Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, sofern sie durch frühere geschlechtsdiskriminierende Vorschriften ausgeschlossen waren.
Dies betrifft unter anderem ehelich geborene Kinder vor 1975 von einer deutschen Mutter und einem ausländischen Vater oder unehelich geborene Kinder vor 1993 von einem deutschen Vater und einer ausländischen Mutter. Auch Personen, deren Mutter durch Eheschließung mit einem Ausländer vor 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, sowie deren Nachkommen können eine Erklärung abgeben. Antragsteller müssen die deutsche Abstammung und die Voraussetzungen nachweisen. Für Personen, die vor dem 23. Mai 1949 geboren wurden oder deren deutscher Elternteil die Staatsangehörigkeit aufgrund geschlechtsdiskriminierender Regelungen nicht weitergeben konnte, kann eine Einbürgerung nach § 14 StAG in Betracht kommen. Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgende Regelung unter § 14.

Deutsche Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt in Deutschland

Die Einbürgerung bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist der klassische Weg für Ausländer, die deutsche Staatsangehörige werden möchten. Sie setzt in der Regel einen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren, Sprachkenntnisse sowie die Erfüllung weiterer Kriterien voraus.

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Wiedereinbürgerung bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 2000 (§ 13 StAG)

Zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 27. Juni 2024 mussten deutsche Staatsbürger vor Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Ohne diese Genehmigung ging die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung im Ausland automatisch verloren.Eine Wiedereinbürgerung ist jedoch möglich, sofern unter anderem nachgewiesen wird, dass die Beibehaltungsgenehmigung bei rechtzeitiger Beantragung erteilt worden wäre und die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit vor dem 27. Juni 2024 erfolgte.

Wiedereinbürgerung bei Verlust vor dem 1. Januar 2000 (§ 13 StAG)

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 durch den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen wiedereingebürgert werden. Voraussetzung ist insbesondere ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung. Ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht erforderlich. Auch private Interessen werden berücksichtigt, sind jedoch nicht ausschlaggebend. Weitere Voraussetzungen sind Deutschkenntnisse, enge und kontinuierliche Bindungen zu Deutschland sowie die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Die Hürden für eine Genehmigung gelten als sehr hoch.

Deutsche Staatsangehörigkeit für im Ausland lebende Ausländer gemäß § 14 StAG

§ 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ermöglicht in besonderen Fällen die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland. Antragsteller müssen enge Bindungen zu Deutschland nachweisen, etwa durch familiäre Verbindungen oder regelmäßige Aufenthalte. Zu den Voraussetzungen zählen finanzielle Unabhängigkeit, Sprachkenntnisse auf Niveau B1 sowie ein einwandfreies Führungszeugnis. Die Einbürgerung erfolgt im Ermessen der Behörde. Die Entscheidung hängt davon ab, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht, weshalb die Hürden sehr hoch sind.       § 14 gilt auch für Personen, die vor dem 23. Mai 1949 geboren wurden und deren deutscher Elternteil aufgrund geschlechtsdiskriminierender Vorschriften die Staatsangehörigkeit nicht weitergeben konnte, oder sie bereits vor deren Geburt verlor.